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   VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04.MZ   

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VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04.MZ (https://dejure.org/2005,28880)
VG Mainz, Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 K 932/04.MZ (https://dejure.org/2005,28880)
VG Mainz, Entscheidung vom 20. April 2005 - 7 K 932/04.MZ (https://dejure.org/2005,28880)
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  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04
    Dies gilt zunächst einmal für das Verfahren der Leistungsbewertung, für das bei berufsbezogenen Prüfungsverfahren nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/81 -, DVBl. 1991, 801 ff. = NJW 1991, 2005 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91.OVG -, NVwZ 1992, 399) gefordert wird, dass neben dem Gerichtsverfahren ein behördliches Abhilfeverfahren durchgeführt wird, in welchem die Prüfungsentscheidungen aufgrund der vom Prüfling vorgebrachten Einwände nochmals überdacht werden.

    Hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Klausuren ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, 130 m.w.N.) in der Weiterführung, die sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.) erfahren hat, auszugehen.

    Die Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. S. 804; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262, 266).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04
    Auch kann aus einer früheren Befassung mit der Prüfungsleistung für sich genommen nicht gefolgert werden, der Prüfer habe sich hinsichtlich des Bewertungsergebnisses bereits endgültig festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O. S. 688; Urteil vom 30. Juni 1994 - 6 C 4.93 -, S. 10, 11 des Urteilumdrucks); vielmehr bedarf es hierfür weiterer Anhaltspunkte, die den Schluss rechtfertigen, der Prüfer könne der Prüfungsleistung nicht mehr objektiv gegenüber treten.

    Dies gilt zunächst einmal für das Verfahren der Leistungsbewertung, für das bei berufsbezogenen Prüfungsverfahren nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/81 -, DVBl. 1991, 801 ff. = NJW 1991, 2005 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91.OVG -, NVwZ 1992, 399) gefordert wird, dass neben dem Gerichtsverfahren ein behördliches Abhilfeverfahren durchgeführt wird, in welchem die Prüfungsentscheidungen aufgrund der vom Prüfling vorgebrachten Einwände nochmals überdacht werden.

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04
    Das Gericht hat nicht etwa zu prüfen, ob die Würdigung des Prüfers vertretbar und deshalb nicht zu beanstanden ist, sondern ob die vom Prüfling jeweils vertretene Auffassung zutreffend oder jedenfalls fachlich vertretbar war und deshalb nicht als falsch hätte bewertet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 2 A 10441/01
    Auszug aus VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04
    Denn der Erstprüfer hat in seiner ergänzenden Stellungnahme (vgl. Blatt 39, 40 der Prüfungsakten) - die zusammen mit dem eigentlichen Votum eine Bewertungseinheit bildet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 10441/01.OVG -, Seiten 9, 10 des Umdrucks) - in nachvollziehbarer und rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeführt, dass die Bemerkung im Votum "zur Wirksamkeit des Mietvertrages argumentiert im Blick auf die Schriftform falsch" darauf beruhe, dass die Klägerin das Ergebnis eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit nicht aus der nicht eingehaltenen Schriftform abgeleitet, sondern damit begründet habe, der Grund der Befristung sei nicht einseitig mitgeteilt worden, wobei übersehen worden sei, dass V keine Wohnung vermietet habe, und dass für die Vermietung von Geschäftsräumen § 575 BGB gemäß § 578 Abs. 2 BGB nicht gelte (vgl. Blatt 39 der Gerichtsakten).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.1992 - 4 S 1165/92

    Aufstiegsprüfung innerhalb der Beamtenlaufbahn: gerichtliche Kontrolle einer

    Auszug aus VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04
    So gehören die Einschätzungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungsaufgabe, die Beurteilung, ob und in welchem Maße der Prüfling seine Antworten und Begründungen sorgfältig aufbereitet und überzeugend dargelegt hat, die Bewertung der Art der Darstellung, die Bildung des Vergleichsrahmens, die Wertung, welche Leistung noch als "durchschnittlich" zu betrachten ist und darüber hinaus überhaupt Benotungsfragen zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die grundsätzlich allein dem jeweiligen Prüfer zustehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 1992 - 4 S 11065/92 -, VBlBW 1993, 143, 144).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04
    Die Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. S. 804; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262, 266).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04
    Allenfalls dann, wenn sich die ursprünglichen Prüfer bereits dahingehend festgelegt haben, dass eine Änderung der Note nicht in Betracht kommt, kann eine Neubewertung einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer bzw. einen neuen Prüfungsausschuss geboten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - NVwZ 1993, 686, 688).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93

    Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen

    Auszug aus VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04
    Auch kann aus einer früheren Befassung mit der Prüfungsleistung für sich genommen nicht gefolgert werden, der Prüfer habe sich hinsichtlich des Bewertungsergebnisses bereits endgültig festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, a.a.O. S. 688; Urteil vom 30. Juni 1994 - 6 C 4.93 -, S. 10, 11 des Urteilumdrucks); vielmehr bedarf es hierfür weiterer Anhaltspunkte, die den Schluss rechtfertigen, der Prüfer könne der Prüfungsleistung nicht mehr objektiv gegenüber treten.
  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04
    Hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Klausuren ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, 130 m.w.N.) in der Weiterführung, die sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.) erfahren hat, auszugehen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91

    Überdenken der Prüfungsentscheidung; Formalisiertes Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04
    Dies gilt zunächst einmal für das Verfahren der Leistungsbewertung, für das bei berufsbezogenen Prüfungsverfahren nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/81 -, DVBl. 1991, 801 ff. = NJW 1991, 2005 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91.OVG -, NVwZ 1992, 399) gefordert wird, dass neben dem Gerichtsverfahren ein behördliches Abhilfeverfahren durchgeführt wird, in welchem die Prüfungsentscheidungen aufgrund der vom Prüfling vorgebrachten Einwände nochmals überdacht werden.
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